WICHTIGE INFORMATION FÜR PATIENTEN
Liebe Patienten,
immer öfter liest man in der Presse von langen Wartezeiten auf Arzttermine und es wird die Politik und die Ärzteschaft dafür verantwortlich gemacht.
Leider wird einer der Hauptgründe außer Acht gelassen und das ist das unentschuldigte Terminversäumnis. Jeder siebte, länger geplante Termin ist von dieser Unzuverlässigkeit betroffen und der wirtschaftliche Schaden pro Jahr enorm. Können Sie einen Termin nicht wahrnehmen, so möchten wir Sie darum bitten, diesen mindestens 24 Stunden vorher abzusagen, da wir uns sonst vorbehalten, eine Ausfallgebühr in Rechnung zu stellen. Spätestens ab dem zweiten unentschuldigten Nichterscheinen erhalten Sie keine weiteren Termine. Schmerzbehandlungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Zudem Behalten wir uns das Recht vor, für untenschuldigt versäumte Termine eine Ausfallgebühr in Höhe von mind. 100€ pro geblockter Stunde Behandlungszeit zu erheben. Dies gilt ausschließlich für UNENTSCHULDIGTE VERSÄUMNISSE!
NEUPATIENTEN BITTE BEACHTEN: DA UNSERE VERFÜGBAREN TERMINE BEREITS STARK EINGESCHRÄNKT SIND, KÖNNEN WIR IHNEN OFTMALS NUR EINZELNE FOLGETERMINE ANBIETEN UND DIESE AUCH NUR MIT EINEM VORLAUF VON MEHREREN WOCHEN. DIE AUSFALLREGELUNG FÜR EIN UNENTSCHULDIGTES VERSÄUMNIS GREIFT BEREITS AB DEM ERSTEN, VERPASSTEN TERMIN. WEITERE TERMINE ERHALTEN SIE IN DIESEM FALL NUR, SOFERN SIE DIE AUSFALLGEBÜHR BEGLICHEN HABEN.
Bitte denken Sie an Ihre Mitmenschen! Jeder versäumte Termin bedeutet für alle längere Wartezeiten auf den nächsten! Zeit ist endlich, be social!
Oftmal kommt auch die Frage auf: “ Was zahlt die Kasse eigentlich von meiner Behandlung?“
Grundsätzlich sind alle Leistungen die zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich sind und der Schmerzausschaltung dienen, Kassenleistung.
Hierzu gibt es von Seiten der Krankenkassen klare Richtlinien, die für den Laien oft nicht nachvollziehbar sind und zu Missverständnissen und somit auch Konflikten führen können.
Wir klären sie vor JEDER Behandlung über mögliche, zusätzlich anfallende Kosten auf. Sollten sie eine reine Kassenbehandlung wünschen, so müssen wir uns als Kassenzahnärzte an die oben beschriebenen Richtlinien halten. Erfüllt ein Zahn beispielsweise aufgrund einer starken Schädigung des Zahnbetts nicht die Behandlungsrichtlinien der gesetzlichen Krankenversicherungen, so darf man an diesem auch keine Füllungstherapie oder Wurzelkanalbehandlung auf Kosten der Solidargemeinschaft der Krankenkassen durchführen. Dieser Zahn wäre jedoch oftmals zu erhalten. In diesem Falle wird jedoch die gesamte Folgebehandlung zur Privatleistung. Viele zahnärztliche Leistungen sind im Bewertungsmaßstab der gesetzlichen Kankenversicherungen ( BEMA ) nicht enthalten, wie Beispielsweise die schmelzadhäsive Füllungstherapie, Implantattherapie oder die maschinelle Wurzelkanalbehandlung mit integrierter Längenmessung und Spülung.
All diese und andere Leistungen sind somit zuzahlungspflichtig bzw. vollständige Privatleistung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ( GOZ )
Gerne zeigen wir ihnen im persönlichen Beratungsgespräch alle sinnvollen Therapieoptionen auf und erarbeiten mit ihnen gemeinsam eine optimale, individuelle Lösung.
Ganz wichtig: Einfach fragen, man kann über alles sprechen!